<%@LANGUAGE="JAVASCRIPT" CODEPAGE="1252"%> Eisner family
Logo
Schule

Die zweizügige jüdische Schule wurde 1863 errichtet worden. 1878 hatte sie 36 Schüler. 1916 wurde sie geschlossen, weil es nur noch 10 jüdische Kinder gab.

Tatsächlich kaufte mein Großvater die Schule 1938. Damals wohnten dort noch die Familien Brauer und Kuttner. Für die jüdische Gemeinde unterschrieben Ludwig Eisner als Vorsteher der Gemeinde und Paula Schwarz den Vertrag.

Mein Großvater zahlte 2.500 RM.

Lesen Sie hier den Kaufvertrag.

Der Feuerversicherungswert, den mein Großvater in seinem Lastenausgleichsantrag angab, betrug 13.600 RM, allerdings nach dem Anbau einer Wohnung bestehend aus einem Zimmer, einer Küche und einem Bad.

Als Einheitswert im Lastenausgleichsverfahren wurde später ein Ersatzeinheitswert von 2.800 RM ermittelt. Für den Anbau wurden 1.700 RM als Ersatzeinheitswert angesetzt. Geht man davon aus, dass das Verhältnis von Alt- und Neubau beim Feuerversicherungswert in gleichem Verhältnis wie beim Ersatzeinheitswert stehen, dann betrug Anteil des Feuerversicherungswertes für den Altbau 8.088 RM.

Mein Großvater ist für das Objekt entschädigt worden, weil die Behörde der Meinung war, dass der Ankaufspreis nur wenig unterhalb des Ersatz-Einheitswertes lag und der Kaufpreis deshalb als angemessen bewertet werden muss.

In welchem Verhältnis der Ersatz-Einheitswert zum Verkehrswert steht, ist heute nur noch schwer zu sagen. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Feuerversicherungswert, der sich gewöhnlich am Sachwert und damit einer Kalkulationsmethode des Verkehrswertes orientiert, näher am Verkehrswert liegt, als der Ersatz-Einheitswert.

Auf eine große Differenz zwischen Ersatz-Einheitswert und Verkehrswert weist auch etwas anderes hin: Mein Großvater hat nach eigener Angabe zwischen 17.000 und 19.000 RM in die Erweiterung und Sanierung investiert. Das hat sich aber nur in einem ergänzenden Ersatz-Einheitswert in Höhe von 1.700 RM niedergeschlagen. Kein vernünftiger Kaufmann würde eine solche Summe investieren, wenn der Wert dieser Investition nur 1/10 an Wertzuwachs erzeuget.

Deshalb ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert deutlich höher war als der im Lastenausgleichsverfahren konstruierte Ersatz-Einheitswert. Wenn dem so ist, dann war der Ersatz-Einheitswert nicht geeignet, um festzustellen, ob mein Großvater einen angemessenen Kaufpreis gezahlt hat.

Die Entschädigung geschah auf der Basis des Kaufpreises. Eine Entschädigung auf Basis des höheren Ersatz-Einheitswertes wurde abgelehnt, weil das Objekt aus jüdischem Besitz erworben wurde und der Käufer nicht von dem niedrigen Kaufpreis profitieren sollte.

Lesen Sie hier die Begründung zum Bescheid im Lastenausgleichsverfahren.